ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Merkmale des Fahrzeuges Die in Prospekten und Preislisten angegebenen Daten und Messwerte sind nur
Näherungswerte. Vorbehalten bleiben unerhebliche und zumutbare Unterschiede zum dem im Vertrag
umschriebenen Fahrzeug, dessen Form, Farbton und Ausstattung. 2. Preisänderungen Der bei
Vertragsabschluss gültige Katalogpreis ist die Grundlage des vereinbarten Preises. Falls zwischen
dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Lieferungstermin mehr als ______ Monate liegen, so
ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, den Preis im Verhältnis zur Änderung des
Katalogpreises zu erhöhen bzw. zu senken. 3. Eigentumsvorbehalt Der Verkäufer hat das Recht, bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschliesslich Verzugszinsen und Spesen am Fahrzeug und
dessen Zubehör einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB im entsprechenden Register
einzutragen. 4. Eintauschfahrzeug Der Käufer sichert dem Verkäufer zu, dass am eingetauschten
Fahrzeug keine Ansprüche Dritter und kein Eigentumsvorbehalt besteht. 5. Verzug A: Verzug der
Verkäufers Der Käufer kann beim Verkäufer erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf
einer Nachfrist von 30 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Verzugsfolgen geltend machen. Der Verkäufer
haftet nicht für Schäden, welche nicht durch ihn verschuldet wurden, insbesonderes wegen
Lieferverzögerungen durch den Hersteller oder Importeur, Streik etc. B: Verzug des Käufers Der
Verkäufer kann beim Käufer erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer Nachfrist
von 30 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Verzugsfolgen geltend machen. Danach hat der Verkäufer
folgende Möglichkeiten: - auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen; - auf die
Erfüllung des Vertrages, bzw. Lieferung des Fahrzeuges zu verzichten und 15% des vereinbarten
Preises als Schadenersatz zu verlangen. Weitere Schadenersatzforderungen sind dadurch nicht
ausgeschlossen; Dem Verkäufer stehen dieselben Rechte zu, wenn der Käufer mit der Bezahlung des
Preises oder mindestens der Hälfte des Preises nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie unbenutzem
Ablauf einer schriftlich eingeräumten Nachfrist von 30 Tagen in Verzug geraten ist. Der bei Verzug
oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins betragt 1% mehr als der Zinssatz der Zürcher
Kantonalbank für variable, erste Hypotheken. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so wird der vom
Käufer geschuldete Schadenersatz wie folgt berechnet: 15% des Preises (für die Entwertung des
Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung), zuzüglich 1% des Preises für jeden angefangenen Monat seit der
Lieferung des Fahrzeuges, zuzüglich CHF 0.15 für jeden gefahrenen Kilometer. Beide Parteien haben
das Recht zu beweisen, dass der Schaden tatsächlich erheblich grösser bzw. erheblich geringer ist
als von der Gegenpartei geltend gemacht. 6. Haftung für Mängel Auf dem Fahrzeug besteht
Fabrikgarantie gemäss den dem Käufer übergebenen Garantiebestimmungen. Für die Geltendmachung dieser
Fabrikgarantie gelten folgende Bestimmungen: 6.1. Die gesetzliche Sachgewährleistung wird
wegbedungen. An deren Stelle treten folgende Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer: a) Der
Käufer hat einen Anspruch auf Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und die Beseitigung
weiterer Schäden am Fahrzeug,sofern und soweit diese durch fehlerhafte Teile direkt verursacht
worden sind. Die im Rahmen der Auswechslung ersetzten Teile gehören dem Verkäufer. b) Der Käufer ist
verpflichtet, die von ihm festgestellten Defekte sofort dem Verkäufer zu melden und nötigenfalls vom
Verkäufer feststellen zu lassen. Der Verkäufer wird die Defekte beheben und kann diese auch durch
eine dritte Firma beheben lassen, ohne dadurch von der Gewährleistungspflicht befreit zu werden. c)
Durch unsachgemässe Behandlung, Wartung oder Pflege, durch Überbeanspruchung sowie durch
eigenmächtige Veränderungen oder Umbau und durch Nichtbefolgen der Betriebsanleitung erlischt jede
Gewährleistungspflicht. Für Folgen des natürlichen Verschleisses besteht keine
Gewährleistungspflicht. 6.2. Der Verkäufer kann statt der Nachbesserung ein vertragsgemässes
Fahrzeug liefern. 6.3. Falls ein erheblicher Mangel trotz Nachbesserung nicht behoben werden kann,
so kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Der Käufer hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Wird der Vertrag rückgängig
gemacht, so hat der Verkäufer Anspruch auf Entschädigung für die gefahrenenen km. Der Käufer hat
einen Anspruch auf Verzinsung des bereits bezahlten Kaufpreises. Der Zinssatz liegt 1% über dem
Zinssatz der ZKB für variable erste Hypotheken. 6.4. Die Gewährleistungsfrist wird durch die
Reparatur von Teilen nicht verlängert, mit Ausnahme der ersetzten Teile. 6.5. Weitere Pflichten des
Verkäufers im Rahmen der Gewährleistungspflicht bestehen nicht. Zwingende gesetzliche Vorschriften
bleiben vorbehalten. 6.6. Mit der Veräusserung des Fahrzeuges gehen allfällige, noch bestehende
Gewährleistungsansprüche an den neuen Inhaber über. 7. Uebergang der Gefahr Bis zur Übergabe des
Fahrzeuges trägt der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertverminderung des gekauften
Fahrzeuges. Die Gefahr geht indessen auf den Käufer über, sobald dieser mit der Annahme in Verzug
ist und die schriftlich eingeräumte Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist. Für das Eintauschfahrzeug
trägt der Käufer die Gefahr für Untergang oder Wertminderung bis zur Übergabe an den Verkäufer. Die
Gefahr geht indessen auf den Verkäufer über, sobald dieser mit der Annahme in Verzug ist und die
schriftlich eingeräumte Nach-frist unbenutzt abgelaufen ist. 8. Vorbehalt der Zustimmung Dieser
Vertrag wird für den Verkäufer verbindlich unter dem Vorbehlt der Zustimmung durch die Direktion
oder Geschäftsführung. Wenn die Direktion oder Geschäftsführung dem Käufer nicht innert fünf Tagen
schriftlich die Zustimmung verweigert, gilt die Zustimmung als erfolgt. Eine Schadenersatzpflicht
wird im Falle einer verweigerten Zustimmung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben
bestehen. 9. Gerichtsstand Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag
die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz, bzw. Wohnsitz des Verkäufers. Es gilt Schweizer Recht.